Gesetzliche Abgaswartung und Fristen
Für die ab 1.1.1976 immatrikulierten Motorfahrzeuge gelten die folgenden Intervalle:
Leichte Motorwagen (bis 3‘500 kg Gesamtgewicht) mit Benzin- oder Gasmotor und einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h oder mehr:
- Intervall ohne Katalysator: alle 12 Monate
- Intervall mit Katalysator: alle 24 Monate
- Intervall bei Höchstgeschwindigkeit über 30 km/h: alle 24 Monate
- Intervall bei Höchstgeschwindigkeit bis max. 30 km/h: alle 48 Monate
Auch Motorwagen mit On Board Diagnosesystem (OBD), erkennbar an der Kontrollleuchte (stilisiertes Motorsymbol), unterstehen der Abgaswartung. Es ist jedoch nur ein reduzierter Wartungsumfang erforderlich und auf die Messung der Abgas-/Rauchwerte kann verzichtet werden.
Detaillierte Rechtsgrundlagen zur Abgaswartung
Verkehrsregelnverordnung (VRV) Art. 59a (Abgaswartung/Pflichten des Halters)
Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) Art. 35 (u.a. Umfang der Abgaswartung, Berechtigung)
Verordnung UVEK (Wartung und Nachkontrolle Abgas- und Rauchemissionen)